Widerrufsrecht
Bekannt ist, dass bei Verträgen die z.B. über das Internet abgeschlossen wurden (sog. Fernabsatzgeschäfte) ein Widerrufsrecht bestehen kann. Das hilft im Fall der gewünschten Stornierung einer Zimmerbuchung leider nicht weiter.
Bei klassischen touristischen Leistungen, wie Übernachtungen oder Verköstigung besteht kein Widerrufsrecht.
Hier gilt die Ausnahmeregel, dass bei zeitlich genau festgelegten Buchungen einer touristischen Leistung (Unterkunft, Verpflegung, Freizeitveranstaltung) das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften und auch bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen außer Kraft gesetzt ist; § 312 g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
In der Regel sind Mietverhältnisse kündbar. Bei Ferienwohnungen oder Hotelzimmern richtet sich die Kündigungsfrist nach § 580 a Abs. 1 BGB. Dies gilt aber nur dann, wenn die Parteien nicht von vornherein eine feste Vertragslaufzeit vereinbart haben. Bucht ein Kunde also von 2. bis 14. so kann er sich nicht auf die gesetzlichen Kündigungsfristen berufen. Nur Bei Buchungen, bei denen das Ende der Mietdauer offen gelassen ist, kann die Kündigung je nach vereinbartem Bezahlmodus unter Einhaltung der Fristen des § 580 a Abs. 1 BGB gekündigt werden.
Gerade im Tourismus ist die Buchung des Zimmers für einen vorher genau bestimmten Zeitraum allerdings der Regelfall. Diese Vereinbarung schließt mit ein, dass während der Mietzeit die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein soll. Selbst wenn der Gast die gemietete Sache (z.B. ein paar Ski) oder das Zimmer z.B. wegen Krankheit gar nicht nutzen kann, berechtigt ihn dies nicht zur Kündigung. Eine dennoch durchgeführte Kündigung berechtigt den Gastwirt zum Verlangen von Schadensersatz und ist deshalb nicht unbedingt empfehlenswert.
Die beste Möglichkeit sich in diesen Fällen ohne unangenehme Nachwirkungen aus dem Vertrag zu befreien, ist ein einverständlicher Aufhebungsvertrag (Stornierung) zwischen Gast und Vermieter.
Der Ausschluss des Kündigungsrechtes gilt nur für ordentliche Kündigungen. Außerordentliche Kündigungen bleiben zulässig. Möglich ist also immer eine Kündigung aus wichtigem Grund. Der Mieter kann hier kündigen, wenn ihm der Gebrauch nicht oder nur zum Teil gewährt wird, wenn von der Mietsache eine für diese untypische Gesundheitsgefährdung ausgeht. Zu einem nur teilweisen Gebrauch gehört auch ungenügende Beheizung bei kühlerer Außentemperatur, sehr unangenehme Gerüche, massiver Ungezieferbefall, erheblicher Lärm - also jegliche erhebliche Beeinträchtigung der Nutzung durch den Mieter. Außerdem kann ein sofortiger Kündigungsgrund bei ansonsten mangelfreiem Zimmer eine schuldhafte Verletzung einer Pflicht durch den Vermieter oder seine Angestellten sein. Die Kündigung aus wichtigem Grunde sollte aber umgehend nach Auftreten des Grundes erfolgen. Eine Duldung für eine gewisse Zeit legt den Schluss nahe, dass der Mieter mit diesem Fehler ja leben konnte. Die Rechtsprechung, nach der die Regeln des Reiserechtes auch auf Ferienwohnungen und Ferienhäuser angewandt werden können, die von einem gewerblichen Reiseveranstalter neben seinem üblichen Angebot vertrieben werden, wird in Zukunft möglicherweise auch das Rücktrittsrecht analog § 651 i BGB eröffnen. Doch dieser Rücktritt ist nicht kostenfrei. Er verpflichtet den Gast zur Zahlung des Reisepreises abzüglich der ersparten Aufwendungen des Vermieters.